E-Rechnung Pflicht 2025/2026: Termine, Pflichten und Übergangsfristen
Das Wachstumschancengesetz macht die E-Rechnung im B2B-Bereich schrittweise zur Pflicht. Was gilt ab wann, und was müssen Sie jetzt tun?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Ausstellungspflicht folgt gestaffelt bis 2028. Grundlage ist das Wachstumschancengesetz (verabschiedet im März 2024), das die §§14 und 27 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anpasst. Dieser Artikel erklärt den vollständigen Zeitplan, die Übergangsfristen und was Sie konkret unternehmen sollten. Einen allgemeinen Überblick über Formate und Grundlagen finden Sie in unserem Leitfaden Was ist eine E-Rechnung?
Auf einen Blick
- Ab 1. Januar 2025: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Keine Übergangsfrist.
- Bis Ende 2026: Papier/PDF für Versand weiterhin erlaubt (mit Zustimmung des Empfängers).
- Ab 2027: Nur Unternehmen unter 800.000 € Umsatz dürfen noch PDF versenden.
- Ab 1. Januar 2028: E-Rechnung für alle B2B-Rechnungen verpflichtend. Keine Ausnahmen nach Umsatz.
- Formate: XRechnung, ZUGFeRD (ab EN 16931) oder Peppol BIS 3.0. PDF ist keine E-Rechnung.
Die Empfangspflicht gilt bereits
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Wenn Sie das noch nicht umgesetzt haben, sollten Sie jetzt handeln. Ein E-Mail-Postfach für den Empfang reicht zunächst aus, aber Sie brauchen eine Lösung zur Verarbeitung der XML-Dateien.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ändert sich wann? Der vollständige Zeitplan
Die Einführung der E-Rechnungspflicht erfolgt in vier Phasen. Jede Phase erweitert den Kreis der Pflichtigen.
Empfangspflicht für alle Unternehmen
Jedes B2B-Unternehmen in Deutschland muss E-Rechnungen im EN-16931-Format empfangen und archivieren können. Keine Übergangsfrist.
Papier und PDF weiterhin erlaubt (mit Zustimmung)
Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungsaussteller mit Zustimmung des Empfängers weiterhin Papierrechnungen oder sonstige elektronische Formate (z.B. PDF) versenden. Die Zustimmung kann auch konkludent erfolgen.
Nur noch für Unternehmen unter 800.000 € Umsatz
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro (mit Zustimmung des Empfängers) auf Papier oder PDF ausweichen. EDI-Verfahren bleiben zusätzlich erlaubt, sofern die erforderlichen Rechnungsdaten korrekt extrahiert werden können.
E-Rechnung für alle verpflichtend
Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen ungeachtet ihres Umsatzes B2B-Rechnungen als E-Rechnung ausstellen. Papier- und PDF-Rechnungen sind im B2B-Verkehr nicht mehr zulässig (mit den unten genannten Ausnahmen).
2. Wer ist betroffen?
Die E-Rechnungspflicht betrifft alle inländischen B2B-Umsätze nach §14 UStG. Das bedeutet: Beide Parteien (Leistender und Leistungsempfänger) müssen im Inland ansässig sein.
Betroffen
- ✓Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
- ✓Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)
- ✓Einzelunternehmer und Freiberufler
- ✓Kleinunternehmer nach §19 UStG (Empfang)
- ✓Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Nicht betroffen
- —B2C-Rechnungen (an Privatpersonen)
- —Steuerfreie Umsätze nach §4 Nr. 8-29 UStG
- —Kleinbetragsrechnungen unter 250 €
- —Fahrausweise (§34 UStDV)
- —Grenzüberschreitende Umsätze
3. Empfangspflicht ab 1. Januar 2025
Die Empfangspflicht ist die erste und wichtigste Stufe. Sie gilt ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze. Jedes Unternehmen muss seit dem 1. Januar 2025 technisch in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen. Details hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 15.11.2024 geregelt.
Was bedeutet das konkret?
- Sie brauchen ein E-Mail-Postfach (oder einen anderen elektronischen Kanal), über das Sie XML-Rechnungen empfangen können.
- Sie müssen die empfangene E-Rechnung GoBD-konform archivieren (unveränderbar, maschinell auswertbar, 10 Jahre).
- Sie dürfen die Annahme einer E-Rechnung nicht verweigern. Ihr Lieferant braucht keine Zustimmung, um Ihnen eine E-Rechnung zu senden.
Die Empfangspflicht gilt auch für Kleinunternehmer. Selbst wer keine Umsatzsteuer ausweist, muss E-Rechnungen seiner Lieferanten empfangen und speichern können.
4. Ausstellungspflicht und Übergangsfristen
Die Ausstellungspflicht wird in Stufen eingeführt. Der Gesetzgeber hat Übergangsfristen vorgesehen, damit Unternehmen ihre Prozesse und Systeme anpassen können.
| Zeitraum | Regelung | Bedingung |
|---|---|---|
| 01.01.2025 – 31.12.2026 | Papier oder PDF erlaubt | Zustimmung des Empfängers erforderlich |
| 01.01.2027 – 31.12.2027 | Papier oder PDF nur bei Umsatz < 800.000 € | Vorjahresumsatz des Ausstellers unter 800.000 € + Zustimmung des Empfängers |
| Ab 01.01.2028 | E-Rechnung verpflichtend für alle | Keine Ausnahmen (außer §4 Nr. 8-29 UStG, Kleinbeträge, Fahrausweise) |
Beachten Sie: EDI-Verfahren (z.B. EDIFACT) dürfen bis Ende 2027 weiterhin genutzt werden, sofern die umsatzsteuerlich erforderlichen Angaben korrekt und vollständig aus dem EDI-Format extrahiert werden können. Ab 2028 müssen auch EDI-Rechnungen dem EN-16931-Standard entsprechen oder in ein konformes Format konvertiert werden.
Was bedeutet "Zustimmung des Empfängers"?
Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Akzeptiert ein Empfänger eine PDF-Rechnung ohne Widerspruch, gilt dies als konkludente Zustimmung. Umgekehrt kann der Empfänger jederzeit auf eine E-Rechnung bestehen. Ab 2028 ist diese Frage hinfällig, da dann E-Rechnungen generell Pflicht sind.
5. Ausnahmen: Kleinbeträge, Fahrausweise und mehr
Auch nach dem 1. Januar 2028 gibt es Rechnungen, die nicht als E-Rechnung ausgestellt werden müssen.
Kleinbetragsrechnungen
Rechnungen bis 250 € brutto (§33 UStDV) sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Papier und PDF bleiben zulässig.
Fahrausweise
Fahrausweise im Sinne von §34 UStDV (Bahntickets, ÖPNV-Fahrscheine usw.) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen, unabhängig vom Betrag.
Steuerfreie Umsätze
Umsätze, die nach §4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind (z.B. Vermietung, Versicherungen, ärztliche Leistungen), unterliegen nicht der E-Rechnungspflicht.
6. Was zählt als E-Rechnung?
Eine E-Rechnung im Sinne des UStG ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Die technische Spezifikation der XRechnung wird von der KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) gepflegt. Einen umfassenden Überblick finden Sie in unserem Artikel Was ist eine E-Rechnung?
Gültige E-Rechnungsformate
- XRechnung (UBL oder CII-Syntax)
- ZUGFeRD ab Profil EN 16931 (Hybrid-PDF mit XML)
- Peppol BIS Billing 3.0 (UBL 2.1)
- Factur-X ab Profil EN 16931
Keine E-Rechnungen
- PDF-Rechnungen (auch nicht als E-Mail-Anhang)
- Gescannte Papierrechnungen
- Word- oder Excel-Dateien
- ZUGFeRD Profil BASIC oder MINIMUM (nicht EN-16931-konform)
Mehr Details zu den Formaten finden Sie in unserem Artikel Kostenlose Peppol Tools. Dort können Sie auch Ihre E-Rechnungen kostenlos validieren.
7. Was Sie jetzt tun sollten
Unabhängig davon, ob Sie ein Großunternehmen oder ein Einzelunternehmer sind: Die Empfangspflicht gilt bereits. Für die Ausstellungspflicht bleibt Ihnen je nach Umsatzgröße noch Zeit. Nutzen Sie diese.
E-Rechnungsempfang sicherstellen
Richten Sie ein dediziertes Postfach ein (z.B. rechnung@firma.de) oder verbinden Sie sich mit dem Peppol-Netzwerk für automatisierten Empfang.
Archivierung prüfen
Stellen Sie sicher, dass empfangene E-Rechnungen GoBD-konform archiviert werden. Die XML-Datei muss im Originalformat 10 Jahre aufbewahrt werden.
Buchhaltungssoftware aktualisieren
Prüfen Sie, ob Ihre Software XRechnung oder ZUGFeRD verarbeiten kann. Viele Anbieter haben Updates bereits ausgerollt.
Ausgangsrechnungen umstellen
Beginnen Sie frühzeitig mit der Umstellung Ihrer Ausgangsrechnungen auf ein EN-16931-konformes Format. So vermeiden Sie Engpässe bei der Deadline.
Peppol-ID registrieren
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8. Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können?
Welche Formate gelten als E-Rechnung?
Ab wann muss ich selbst E-Rechnungen ausstellen?
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
Sind Rechnungen unter 250 Euro ausgenommen?
Was ist der Unterschied zwischen E-Rechnung und PDF-Rechnung?
Kann ich Peppol für den E-Rechnungsversand nutzen?
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Fazit
Die E-Rechnungspflicht ist keine ferne Zukunft. Die Empfangspflicht gilt bereits seit Januar 2025. Die Ausstellungspflicht kommt spätestens 2028 für alle. Unternehmen, die jetzt handeln, vermeiden Last-Minute-Stress und sichern sich den Vorsteuerabzug ihrer Geschäftspartner. Auf EU-Ebene treibt die ViDA-Verordnung (VAT in the Digital Age) die Harmonisierung weiter voran.
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